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Schaufenster mit leuchtender Werbefläche, davor Passanten (KI-generierte Illustration)
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THOR HoldingTatsachenbericht

Ein Telefonat, ein Mausklick — und 48 Monate Vertrag

Ralf Thode·

Ein Werbesystem fürs Schaufenster, 139 Euro im Monat, bestellt an einem einzigen Nachmittag. Fünf Jahre später habe ich zwei Gerichtsverfahren verloren. Für das erste Jahr haben wir nach einem Anerkenntnisurteil 3.671,80 Euro gezahlt; für das zweite sind wir jetzt verurteilt, weitere 1.984,92 Euro nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Das letzte Urteil ist vier Tage alt.

Ich schreibe das nicht, um mich zu beklagen. Ich habe diese Verfahren verloren, und ich lasse in diesem Bericht nichts davon weg. Ich schreibe es, weil ich mir 2021 gewünscht hätte, dass mir jemand vorher erklärt, worauf ich mich mit einer Unterschrift einlasse — und weil die beiden Gerichte Dinge festgestellt haben, die jeder Unternehmer kennen sollte, bevor er einen solchen Vertrag abschließt.

Wie der Vertrag zustande kam

Vertragspartnerin war die Eyemotion Sales GmbH, die ein Werbesystem unter dem Namen „Schaufensterclip" vertreibt. Der Vertrag wurde am 31. Mai 2021 geschlossen. Nach der Darstellung der Gegenseite — so steht es in ihrer späteren Anspruchsbegründung — wurden an diesem Tag „telefonisch und mittels paralleler Internet-Live-Schaltung" Vertragsgespräche geführt, der Antrag „gemeinsam ausgefüllt" und dann „durch Betätigung eines ‚Antrag absenden'-Buttons" elektronisch abgesendet.

Was dabei herauskam, war ein unterschriebener Referenzpartner-Antrag: das System „SC Digital Signage Transparent" — ein Beamer, der Werbung von innen auf eine im Schaufenster installierte Folie projiziert, der sogenannte Schaufensterclip. 139 Euro im Monat, dazu eine einmalige Mediengebühr. Und, in der Zeile darunter, der Punkt, der mich Jahre beschäftigen sollte: eine Laufzeit von 48 Monaten. Vier Jahre. Angenommen hat die Gegenseite den Antrag am nächsten Tag per E-Mail. Am 2. Juli 2021 wurde die Technik montiert.

Ein Telefonat, eine Bildschirmfreigabe, ein Klick auf einen Button — und eine vierjährige Bindung. Juristisch bindend war am Ende der unterschriebene, abgesendete Antrag, nicht das Gespräch. Aber der Weg dorthin war genau das: ein Nachmittag.

Was in dem Vertrag stand

Die Mindestlaufzeit betrug 48 Monate. Kündigungen bedurften der Schriftform. Und in den Geschäftsbedingungen stand eine Verlängerungsklausel, die ich hier wörtlich wiedergebe:

„[…] und bei einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten jeweils um 48 Monate, wenn dieser nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird."

Das heißt: Wer nicht sechs Monate vor dem Ende kündigt, hängt noch einmal vier Jahre fest. Gerichtsstand war der Sitz der Gegenseite. Das Entgelt wurde jährlich im Voraus abgerechnet, eingezogen per SEPA-Lastschrift.

Der Fairness halber gehört dazu: Die ersten drei Monate waren als Referenz-/Probephase mit reduziertem Entgelt ausgestaltet und in dieser Zeit mit kurzer Frist kündbar. Dieses Fenster habe ich verstreichen lassen; erst danach griff die volle Mindestlaufzeit.

Zur Ehrlichkeit gehört auch, warum ich den Vertrag überhaupt beenden wollte. Die Idee des Systems fand ich gut und richtig. An unserem Haus gab es für die Projektion nur ein mögliches Fenster, und das liegt zum Hauptbesucherstrom. Aus dem Verkaufsgespräch hatte ich mitgenommen, dass das Bild auch bei direkter Sonne auf größere Entfernung gut sichtbar sein würde. Schriftlich festgehalten ist das nirgends; im Antrag habe ich sogar angekreuzt, dass es keine mündlichen Nebenabreden gibt. Gegen das Tageslicht an dieser Stelle war das projizierte Bild für meinen Eindruck zu lichtschwach. Für unseren Zweck war die Installation damit aus meiner Sicht praktisch nicht brauchbar. Das ist meine Erfahrung mit unserem eigenen Aufbau, kein Urteil über das Produkt an sich.

Ich habe das damals telefonisch angesprochen, nicht schriftlich; meiner Erinnerung nach wurde mir eine Verbesserung in Aussicht gestellt. Darauf habe ich mich verlassen — und dabei die Frist der Probephase aus dem Blick verloren. Rückblickend war das ein Fehler: Eine Beanstandung gehört schriftlich auf den Tisch, und bei mir hat eine Zusage am Telefon keine Kündigungsfrist angehalten.

Ein Detail habe ich erst spät verstanden: Die Rechnung für das zweite Vertragsjahr (Leistungszeitraum September 2023 bis September 2024) wurde erst im Juni 2026 gestellt — fast zwei Jahre nachdem der Zeitraum begonnen hatte, und nachdem das erste Verfahren längst entschieden war. Eine Forderung kann also lange ruhen und dann doch kommen.

Zeitstrahl 2021–2026

  • 31. Mai 2021 — Unterzeichnung des Antrags (139 €/Monat, 48 Monate). Annahme durch die Gegenseite am 1. Juni 2021.
  • 2. Juli 2021 — Montage der Technik im Schaufenster.
  • 1. Januar 2022 — Der Betrieb wird von der Vitarium GmbH & Co. KG auf die VITARIUM Gesundheitszentrum GmbH überführt; das Vertragsverhältnis geht mit über.
  • 27. Juli 2022 — Rechnung für das erste Jahr; der Lastschrifteinzug scheitert (Rücklastschrift).
  • August/September 2022 — Zahlungserinnerung, dann erste Mahnung.
  • 19. September 2022 — Anwaltliches Mahnschreiben mit Fristsetzung und Androhung von Zwangsvollstreckung und SCHUFA-Eintrag.
  • 27. September 2022 — Ich kündige den Vertrag außerordentlich, entziehe die Lastschrifterlaubnis und fordere die Gegenseite auf, ihre Technik bis zum 8. Oktober 2022 abzuholen.
  • 29. November 2022 — Die Gegenseite lässt die Kündigung anwaltlich zurückweisen.
  • 27. März 2023 — Die Technik ist inzwischen von uns selbst abgebaut. Ich frage die Gegenseite, wann sie den demontierten Beamer mit Zubehör abholt.
  • 4. April 2023 — Die Gegenseite bietet eine Gesamterledigung gegen Zahlung von 3.336,00 € an (rund die Hälfte der vollen Laufzeit). Es kommt zu keiner Einigung.
  • 24. November 2025 — Erstes Gerichtsverfahren (erstes Jahresentgelt): Anerkenntnisurteil.
  • 4. Mai 2026 — Wir zahlen den titulierten Betrag: 3.671,80 € (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Vollstreckungskosten).
  • 9. Juni 2026 — Rechnung für das zweite Jahresentgelt.
  • Juli/August 2026 — Mahnbescheid, Widerspruch, zweites Verfahren vor dem Amtsgericht Meldorf; Klageerwiderung und Widerklage.
  • 16. Oktober 2026 — Urteil im zweiten Verfahren, zugestellt am 20. Oktober 2026.

Zwei Verfahren, zwei Niederlagen

Es sind zwei getrennte Verfahren, weil es um zwei verschiedene Jahresbeträge ging — jeweils 1.984,92 Euro brutto. Beide habe ich verloren. Ich stelle beide vollständig dar, auch das, was mir dabei selbst vorzuhalten ist.

Das erste Verfahren — und mein Anerkenntnis

Im ersten Verfahren vor dem Amtsgericht Meldorf (91 C 341/23) ging es um das erste Jahresentgelt. Ich habe hier zwei Fehler gemacht. Der erste war verfahrenstechnisch: Meine Klageerwiderung ging zu spät ein, weil ich in jenen Tagen krankheitsbedingt verhindert war; das Gericht wies darauf hin, dass die Frist bereits abgelaufen war.

Der zweite Fehler war grundsätzlicher. In der Videoverhandlung am 24. November 2025 habe ich erklärt: „Ich erkenne die Klageforderung vollumfänglich an." Daraufhin erging ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO: 1.984,92 € nebst neun Prozentpunkten Zinsen, dazu Anwaltskosten, und wir trugen die Kosten des Rechtsstreits. Am 4. Mai 2026 haben wir insgesamt 3.671,80 € gezahlt. Das war mein eigenes Anerkenntnis — niemand hat es mir abgerungen.

Das zweite Verfahren — das Urteil vom 16. Oktober 2026

Beim zweiten Jahresentgelt habe ich mich verteidigt und eine Widerklage erhoben: Es sollte festgestellt werden, dass ab September 2024 keine Ansprüche mehr bestehen. Ich hielt meine außerordentliche Kündigung von 2022 für wirksam.

Das Amtsgericht Meldorf sah das anders. Der Tenor vom 16. Oktober 2026:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.984,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. […] Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."

Die tragenden Gründe sind der eigentliche Lerninhalt dieses Berichts, und ich gebe sie unverkürzt wieder:

Der Vertrag ist überwiegend Mietrecht. Das Gericht ordnete ihn als typengemischten Vertrag mit mietvertraglichen und werkvertraglichen Elementen ein und stellte fest: „Der Schaufensterpräsentationsvertrag hat seinen Schwerpunkt im Mietrecht." Das hatte Folgen für jedes meiner Argumente.

Die Mahnungen waren kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Ich hatte 2022 gekündigt, weil mir das anwaltliche Vorgehen nach der Rücklastschrift zu weit ging. Das Gericht: „Die Mahnungen der Klägerin nach dem erfolglosen Lastschrifteinzugsversuch […] stellen keinen wichtigen Grund dar. Es handelt sich um ein im Geschäftsverkehr übliches Vorgehen […]." Und weiter: „Dem Beklagten war angesichts der Üblichkeit dieses Vorgehens zumutbar, zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an dem Vertrag festzuhalten." Ein Mahnschreiben, so unangenehm es ist, rechtfertigt also noch keine fristlose Kündigung.

Kein freies Kündigungsrecht für mich. Weil der Schwerpunkt im Mietrecht liegt, griff das werkvertragliche Kündigungsrecht (§ 648 BGB), auf das ich mich berufen hatte, nicht.

Die Demontage ging auf meine eigene Kappe. Ich hatte argumentiert, ich müsse nicht zahlen, weil ich die Leistung nicht mehr nutze. Das Gericht: „nach ihrem eigenen Vortrag hat sie den Schaufensterclip eigenständig demontiert. Dadurch hat sie — ihren Vortrag als wahr unterstellt — die Nichtnutzung der Leistung der Klägerin selbst verschuldet." Die Gegenseite habe ihre Pflicht, die Technik zu montieren und zu überlassen, erfüllt.

Das 50-Prozent-Angebot von 2023 beendete nichts. Für eine einvernehmliche Beendigung hätte ich das damalige Angebot annehmen müssen — das habe ich nicht getan, und das Gericht stellte fest, eine Annahme werde „nicht behauptet".

Ein Punkt ging allerdings in unsere Richtung, und auch den nenne ich: Für die Zeit nach dem Ende der 48-Monats-Mindestlaufzeit stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass „die Klägerin keines Rechts gegen die Beklagte" sich berühmt. Über dieses Ende hinaus wurde also nichts gegen uns zugesprochen. Festgehalten hat das Gericht dies in den Entscheidungsgründen; die Widerklage selbst wurde abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ich habe mich entschieden, keine Berufung einzulegen.

Was ich daraus mitnehme

Ich habe diese Verfahren nicht verloren, weil die Gegenseite unredlich gewesen wäre. Ich habe sie verloren, weil ich einen Vertrag unterschrieben hatte, der mich vier Jahre band, und weil ich dann Schritte gegangen bin, die rechtlich nicht trugen: eine fristlose Kündigung wegen Mahnungen und das eigenmächtige Abbauen der Technik. Beides hat meine Lage verschlechtert, nicht verbessert.

Drei Dinge würde ich heute anders machen:

  1. Die Laufzeit lesen, bevor ich unterschreibe — nicht die Monatsrate. 139 Euro im Monat klingen klein. 48 Monate Bindung sind das Gegenteil von klein. Die relevante Zahl steht selten dort, wo das Auge zuerst hinfällt.
  2. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist kein Ventil für Ärger. In meinem Fall hat das Gericht entschieden, dass ein übliches Mahnschreiben kein wichtiger Grund war. Wer fristlos kündigt, braucht einen Grund, der vor Gericht trägt — sonst läuft der Vertrag weiter, und man zahlt am Ende trotzdem.
  3. Nichts eigenmächtig rückabwickeln. Die Demontage hat mir im Urteil ausdrücklich geschadet. Solange ein Vertrag streitig ist, ändert man den Zustand nicht im Alleingang.

Woran ich heute denke, bevor ich unterschreibe

Was ich hier schreibe, ist meine Sicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Aber ich achte heute auf Dinge, die ich 2021 überlesen habe:

Lange Mindestlaufzeiten mit automatischer Verlängerung sind das Kernrisiko solcher Verträge. In meinem Fall waren es 48 Monate, die sich um weitere 48 Monate verlängern, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ob eine automatische Verlängerung in dieser Form wirksam ist, haben die Gerichte in meinem Fall nicht entschieden — ich persönlich halte so lange Bindungen für fragwürdig, aber das ist meine Meinung, kein Urteil.

Ich achte außerdem darauf, wann abgerechnet wird. Dass eine Rechnung für ein zurückliegendes Jahr erst zwei Jahre später kommt, ist nicht automatisch falsch — aber es heißt, dass eine Sache, die man längst für erledigt hielt, wieder auf den Tisch kommen kann.

Und ich lese die Kündigungsregel, bevor ich sie brauche: Welche Form, welche Frist, an welche Adresse. Im Streitfall ist das die Information, die entscheidet.

Das ist die ganze Geschichte, mit den Urteilen, die gegen uns ergangen sind. Ich stelle sie öffentlich, weil ich glaube, dass sie einem anderen Unternehmer einen teuren Nachmittag ersparen kann.

Transparenzhinweis (Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689): Die Sprecherin in diesem Video wird durch einen vollständig KI-generierten, fiktiven Avatar mit synthetischer Stimme dargestellt. Einzelne Bildsequenzen (B-Roll) sind KI-generiert; die Musik wurde mit KI erzeugt. Der dargestellte Sachverhalt ist ein von uns rechtlich geprüfter Tatsachenbericht.
Ralf Thode — Founder & CEO, THOR Holding GmbH

Ralf Thode

Founder & CEO, THOR Holding GmbH

Seit fast 40 Jahren in der Digitalisierung unterwegs. Führt die THOR Holding mit Beteiligungen in IT, Gesundheit und Immobilien. Seit dem ChatGPT-Moment Ende 2022 baut er mit KI-gestützten Teams an einer neuen Art, Unternehmen zu führen. Gehört nach eigener Aussage zu den „alten Säcken“ der Statistik — aber zu denen, die noch nicht fertig sind.